Arbeiten in der Schweiz • Praktischer Leitfaden

Nützliche Infos

Eine Stelle in der Schweiz finden

Diese Seite fasst die wichtigsten Informationen zum Arbeiten in der Schweiz zusammen und beantwortet die Fragen, die Sie uns am häufigsten stellen: Ihre Rechte als Arbeitnehmende, die Krankenversicherung für Grenzgänger, die Quellensteuer und die Weiterbildung. Die offiziellen Dokumente können Sie direkt hier herunterladen.

Rechtliches

Drei Bundesgesetze regeln Ihre Tätigkeit in der Schweiz. Hier das Wichtigste in Kürze; der vollständige offizielle Text steht zum Download bereit.

Arbeitsgesetz (ArG)

Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel schützt die Gesundheit der Arbeitnehmenden: Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeit, Nacht- und Sonntagsarbeit.

  • Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 45 Stunden in der Industrie sowie für Büro- und technisches Personal; 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmenden (Art. 9).
  • Überzeitarbeit: höchstens 170 Stunden pro Jahr (45-Stunden-Woche) bzw. 140 Stunden (50-Stunden-Woche), mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25 %, sofern sie nicht durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen wird (Art. 12 und 13).
  • Mindestpausen: 15 Minuten ab 5½ Stunden Arbeit, 30 Minuten ab 7 Stunden, 1 Stunde ab 9 Stunden (Art. 15).
  • Tägliche Ruhezeit: mindestens 11 aufeinanderfolgende Stunden (Art. 15a).
  • Nacht- und Sonntagsarbeit: ohne Bewilligung verboten; vorübergehende Nachtarbeit gibt Anspruch auf einen Lohnzuschlag von mindestens 25 % (Art. 16 bis 20).

Quelle: Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes, SR 822.11 (Stand 1. September 2023).

Obligationenrecht: der Arbeitsvertrag (OR)

Die Artikel 319 bis 362 des Obligationenrechts regeln das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber: Lohn, Ferien, Krankheit, Ende des Vertrags.

  • Lohn: wird Ende jedes Monats ausbezahlt, sofern nichts anderes vereinbart oder üblich ist (Art. 323).
  • Überstunden: mit Ihrem Einverständnis durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen, sonst mit einem Zuschlag von mindestens 25 % bezahlt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist (Art. 321c).
  • Ferien: mindestens 4 Wochen pro Jahr, 5 Wochen bis zum vollendeten 20. Altersjahr; sie dürfen während des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geld abgegolten werden (Art. 329a und 329d).
  • Krankheit oder Unfall: Der Arbeitgeber zahlt den Lohn für eine beschränkte Zeit, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate eingegangen wurde (Art. 324a).
  • Probezeit: der erste Monat, mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen; schriftlich auf höchstens 3 Monate verlängerbar (Art. 335b).
  • Kündigungsfrist danach: 1 Monat im ersten Dienstjahr, 2 Monate vom 2. bis 9. Dienstjahr, danach 3 Monate, jeweils auf Ende eines Monats (Art. 335c).
  • Schutz: keine Kündigung während Krankheit oder Unfall, je nach Dienstjahren während 30, 90 oder 180 Tagen (Art. 336c).
  • Arbeitszeugnis: Sie können es jederzeit verlangen (Art. 330a).

Quelle: Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes, SR 220, zehnter Titel (Stand 1. Januar 2026).

Unfallversicherungsgesetz (UVG)

Wer in der Schweiz arbeitet, ist über den Arbeitgeber obligatorisch gegen Unfälle versichert.

  • Versichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden, einschliesslich Lernende und Praktikanten (Art. 1a).
  • Berufsunfälle: Prämie vollständig zulasten des Arbeitgebers. Nichtberufsunfälle: Prämie zulasten der Arbeitnehmenden, vom Lohn abgezogen (Art. 91).
  • Teilzeit: Unter einer vom Bundesrat festgelegten Mindestarbeitszeit sind Sie nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert, der Arbeitsweg gilt aber als Berufsunfall (Art. 7 und 8).
  • Taggeld: 80 % des versicherten Verdienstes bei voller Arbeitsunfähigkeit, ab dem dritten Tag nach dem Unfall (Art. 16 und 17).

Quelle: Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes, SR 832.20 (Stand 1. Januar 2026).

Soziales

Sozialversicherungen und Familienzulagen

In der Schweiz werden die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung, berufliche Vorsorge) direkt vom Lohn abgezogen und auf der Lohnabrechnung ausgewiesen. Wenn Sie Kinder haben, können Sie Anspruch auf Familienzulagen haben, die mit dem Lohn ausbezahlt werden.

Die folgenden Formulare füllen Sie aus, unterschreiben sie und geben sie bei Ihrer Place to Work-Agentur ab: Wir ergänzen den Teil des Arbeitgebers und leiten sie an die Kasse weiter. Unser Team hilft Ihnen gerne beim Ausfüllen.

Familienzulagen beantragen

Die Familienzulagen der Mitarbeitenden von Place to Work werden von der Familienausgleichskasse der CVCI ausbezahlt. Legen Sie Ihrem Antrag Kopien der Belege bei; die vollständige Liste steht auf der letzten Seite des Formulars. Die wichtigsten Dokumente:

  • Familienbüchlein oder vollständiger Familienausweis (sonst: Eheurkunde und Geburtsurkunden der Kinder)
  • Für Ausländerinnen und Ausländer, ausser Ausweis C: Ausländerausweise oder aktuelle Bestätigung der Einwohnerkontrolle für die ganze Familie
  • Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland: Bestätigung der Familienausgleichskasse des Wohnsitzlandes, dass keine Zulagen ausbezahlt werden
  • Für Kinder von 16 bis 25 Jahren in Ausbildung: Ausbildungsbestätigung oder Lehrvertrag

Differenzzahlung

Wenn der andere Elternteil bereits Familienzulagen in einem anderen Kanton oder Land bezieht und der Betrag, auf den Sie Anspruch hätten, höher ist, kann Ihnen die Kasse die Differenz auszahlen: die Differenzzahlung. Sie wird mit diesem Formular und denselben Belegen beantragt.

Urlaub des anderen Elternteils (Vaterschaft)

Der Vater oder die Ehefrau der Mutter hat Anspruch auf einen zweiwöchigen Urlaub (10 Arbeitstage), der innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu beziehen ist. Während dieses Urlaubs ersetzt eine Entschädigung den Lohn.

Reichen Sie den Antrag ein, sobald Sie alle Urlaubstage bezogen haben, oder nach Ablauf der sechs Monate. Füllen Sie Teil A aus und legen Sie eine Kopie der Geburtsurkunde (oder des Familienausweises) bei.

Grenzgänger

Sie wohnen in Frankreich und arbeiten in der Schweiz, oder Sie arbeiten in der Schweiz und ziehen nach Frankreich? Zwei Themen erfordern von Anfang an Ihre Aufmerksamkeit: Ihre Krankenversicherung und die Quellensteuer.

Krankenversicherung: KVG oder CMU, das Optionsrecht

Als Grenzgänger wählen Sie zwischen der schweizerischen Krankenversicherung (KVG) und der französischen Krankenversicherung (CPAM, oft „CMU“ genannt). Dafür haben Sie 3 Monate ab Stellenantritt in der Schweiz oder ab Wohnsitznahme in Frankreich Zeit. Die Wahl ist unwiderruflich. Treffen Sie innerhalb dieser Frist keine Wahl, werden Sie automatisch der schweizerischen Krankenversicherung unterstellt.

Unabhängig von Ihrer Wahl unterstehen Berufsunfälle, Berufskrankheiten, Invalidität und Erwerbsausfall immer der schweizerischen Sozialversicherung.

  • Schritt 1: Füllen Sie das Formular „Wahl des Krankenversicherungssystems“ aus (unten herunterladbar).
  • Schritt 2: Lassen Sie den Teil für die CPAM von der Kasse an Ihrem Wohnort in Frankreich ausfüllen, unabhängig von Ihrer Wahl. Wählen Sie das KVG, legen Sie die Bestätigung Ihres Schweizer Versicherers oder das Formular S1 bei.
  • Schritt 3: Reichen Sie das ausgefüllte Formular innerhalb von 3 Monaten bei der Behörde des Kantons ein, in dem Sie arbeiten.
  • Genf: Service de l’assurance-maladie (SAM), route de Frontenex 62, 1207 Genève, Tel. 022 546 19 19.
  • Waadt: Office vaudois de l’assurance-maladie (OVAM), chemin de Mornex 40, 1014 Lausanne, Tel. 021 557 47 47.

Quellen: ameli.fr, l’Assurance Maladie („Travailleur frontalier suisse : droits et prise en charge“, April 2026); urssaf.fr („Choisir entre l’assurance maladie française ou suisse“); Bundesamt für Gesundheit (BAG).

Französische Krankenversicherung: Berechnung des Beitrags

Wenn Sie die französische Krankenversicherung wählen, leitet die CPAM Ihr Dossier an die Urssaf (Dienst für Grenzgänger in der Schweiz) weiter, die Ihren Beitrag berechnet und Ihnen einen Zahlungsplan zustellt. Sie zahlen diesen Beitrag während der gesamten Dauer Ihrer Versicherung.

  • Berechnungsgrundlage: alle Ihre Einkünfte des vorletzten Jahres. Beispiel: Der Beitrag 2027 wird auf den Einkünften 2025 gemäss Steuerbescheid 2026 berechnet.
  • Berechnung: Abgezogen wird ein Freibetrag von 25 % der jährlichen Sozialversicherungs-Höchstgrenze (plafond de la Sécurité sociale), danach gilt der Satz von 8 % (Satz 2026).
  • Jahr der Ankunft oder des Wegzugs: Der Beitrag wird anteilig nach den in der Schweiz gearbeiteten Tagen berechnet: (berücksichtigte Einkünfte − Freibetrag) × 8 % × Anzahl Tage ÷ 365.
  • Neu versichert: Melden Sie Ihre Einkünfte innert 20 Tagen nach der Registrierung. Ohne Meldung wird der Beitrag von Amtes wegen auf einer hohen Pauschalbasis berechnet; eine verspätete Meldung führt zu einem Zuschlag von 10 % auf die Berechnungsgrundlage.
  • Fragen: Urssaf, Dienst für Grenzgänger in der Schweiz, 0806 807 713; Assurance Maladie, 36 46 (aus Frankreich).

Quelle: urssaf.fr („Travailleur frontalier en Suisse : déclarer vos revenus“, September 2026).

Quellensteuer: das Wichtigste (Kanton Genf)

Wenn Sie quellenbesteuert sind, zieht Ihr Arbeitgeber die Steuer jeden Monat direkt von Ihrem Lohn ab. Der Steuersatz hängt von Ihrem Lohn und Ihrem Tarif ab, der sich nach Ihrer Familiensituation richtet.

  • Sie wohnen im Ausland (Grenzgänger) und arbeiten in Genf: Sie sind unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit quellenbesteuert.
  • Sie wohnen in der Schweiz: Sie sind quellenbesteuert, wenn Sie ausländischer Nationalität ohne Niederlassungsbewilligung C oder minderjährig sind.
  • Sie sind nicht quellenbesteuert, wenn Sie Schweizer Bürger sind, die Bewilligung C besitzen oder mit einer in der Schweiz lebenden Person verheiratet sind, die Schweizer Bürgerin ist oder die Bewilligung C besitzt.
  • Zu Jahresbeginn erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung: steuerbare Einkünfte, angewandter Tarif und im Vorjahr abgezogene Steuer.
  • Vom 1. Januar bis 31. März: Sie können eine Berichtigung (DRIS) verlangen, wenn eine Änderung Ihrer Situation nicht berücksichtigt wurde, oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (TOU), um zusätzliche Abzüge geltend zu machen.
  • Am Jahresende: Ihr Arbeitgeber berechnet die Steuer des Jahres neu und korrigiert die Differenz mit dem Dezemberlohn.

Quelle: ge.ch, kantonale Steuerverwaltung Genf („L’impôt à la source“, „Qui est soumis à l’impôt à la source ?“, „L’agenda de l’impôt à la source“, 2026).

Erklärung für den Quellensteuerabzug und Tarife

Mit der Erklärung für den Quellensteuerabzug teilen Sie Ihrem Arbeitgeber den anzuwendenden Tarif mit. Reichen Sie sie zu Jahres- oder Arbeitsbeginn ein und danach innert 14 Tagen nach jeder Änderung (Heirat, Geburt, Trennung, Beginn oder Ende der Erwerbstätigkeit des Ehegatten …). Der neue Tarif gilt ab dem Folgemonat. Ohne korrekte Erklärung oder Belege (Familienbüchlein, Geburtsurkunde …) wendet der Arbeitgeber den Tarif A0 „alleinstehend“ an.

  • Tarif A0: ledig, geschieden, getrennt oder verwitwet ohne Kinder zu Lasten, oder im Konkubinat (inkl. französischer Pacs).
  • Tarife B0 bis B5: verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft, Ehegatte ohne Einkommen. Die Ziffer gibt die Anzahl Kinder zu Lasten an.
  • Tarife C0 bis C5: verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft, Ehegatte mit Einkommen. Der Arbeitgeber rechnet für den Ehegatten ein theoretisches Einkommen in Höhe Ihres Lohns hinzu, höchstens 70 500 Franken im Jahr 2026.
  • Tarife H1 bis H5: Alleinerziehende, die allein mit ihren Kindern zu Lasten leben.
  • Angepasster Tarif C: Weicht das tatsächliche Einkommen Ihres Ehegatten stark von diesem theoretischen Einkommen ab, können Sie jederzeit einen angepassten Tarif beantragen, nur mit dem Online-Formular (siehe unten). Seite 1 geben Sie Ihrem Arbeitgeber, Seite 2 senden Sie an: Administration fiscale cantonale, Service de l’impôt à la source, case postale 3937, 1211 Genève 3.
  • Kinder zu Lasten unter 25 Jahren: berücksichtigt, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen 16 391 Franken und ihr Nettovermögen 93 537 Franken nicht übersteigt (Zahlen 2026).

Quelle: ge.ch, kantonale Steuerverwaltung Genf („La déclaration pour le prélèvement de l’impôt à la source“, „La calculette et barèmes de perception“, „Demander le barème C de perception ajusté“, 2026).

Anspruch auf Weiterbildung

Temptraining: Weiterbildung für Temporärarbeitende

Als Temporärarbeitende unterstehen Sie dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih, der einen Weiterbildungsfonds finanziert. So können Sie einen Beitrag an eine Weiterbildung erhalten.

  • Voraussetzung: in den letzten 12 Monaten mindestens 88 Stunden temporär gearbeitet.
  • Sie unterstehen dem GAV, wenn der GAV-Beitrag von 0,4 % auf Ihrer Lohnabrechnung aufgeführt ist.
  • Seit dem 1. Juli 2026 zählt jede gearbeitete Stunde für CHF 5 Weiterbildungsguthaben, berechnet über die letzten 12 Monate; ältere Stunden zählen nicht mehr. Massgebend sind Ihre Lohnabrechnungen.
  • Obergrenze: CHF 5000 Beiträge innerhalb von 12 Monaten.
  • Die Weiterbildung muss von temptraining anerkannt sein, in den letzten 12 Monaten begonnen haben oder in den nächsten 12 Monaten beginnen und Ihnen helfen, auf dem Arbeitsmarkt attraktiv zu bleiben oder beruflich weiterzukommen.

Quelle: tempservice.ch, temptraining („Vérifiez vos droits“, 2026); Reglement des paritätischen Fonds für den Personalverleih, Artikel 18 bis 21.

Unverbindliche Informationen auf Grundlage der genannten offiziellen Quellen. Massgebend sind allein die offiziellen Texte. Bei persönlichen Fragen wenden Sie sich an die zuständige Stelle oder kontaktieren Sie uns.